Hinterlegung
Unter Hinterlegung versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung.
Die Hinterlegung ist möglich:
- als Erfüllung einer Verbindlichkeit
- als Erfüllungsersatz
- als Sicherheitsleistung
- zur Sicherung der hinterlegten Sache.
Beim Amtsgericht können z.B. hinterlegt werden:
- Zahlungen bei Verzug der Annahme durch den Gläubiger bzw. bei unverschuldeter Ungewissheit hinsichtlich der Person des Empfangsberechtigten der Leistung (z.B. Miete oder Kaufpreis)
- Zahlungen zur Ablöse alter Hypotheken gemäß § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz
- Zahlungen von Ablösebeträgen aufgrund von Rückübertragungsbescheiden bei Grundstücken
- Meistbargebote gemäß § 49 ZVG in Zwangsversteigerungssachen
- Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung
- Kautionen in Strafsachen.
Zur Hinterlegung im Sinne der Hinterlegungsordnung sind geeignet:
- Geld,
- Wertpapiere,
- sonstige Urkunden und
- Kostbarkeiten (Wertgegenstände).
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