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Hinterlegung

Unter Hinterlegung versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung.


Die Hinterlegung ist möglich:

  • als Erfüllung einer Verbindlichkeit
  • als Erfüllungsersatz
  • als Sicherheitsleistung
  • zur Sicherung der hinterlegten Sache.


Beim Amtsgericht können z.B. hinterlegt werden:

  • Zahlungen bei Verzug der Annahme durch den Gläubiger bzw. bei unverschuldeter Ungewissheit hinsichtlich der Person des Empfangsberechtigten der Leistung (z.B. Miete oder Kaufpreis)
  • Zahlungen zur Ablöse alter Hypotheken gemäß § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz
  • Zahlungen von Ablösebeträgen aufgrund von Rückübertragungsbescheiden bei Grundstücken
  • Meistbargebote gemäß § 49 ZVG in Zwangsversteigerungssachen
  • Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung
  • Kautionen in Strafsachen.


Zur Hinterlegung im Sinne der Hinterlegungsordnung sind geeignet:

  • Geld,
  • Wertpapiere,
  • sonstige Urkunden und
  • Kostbarkeiten (Wertgegenstände).

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