Pressemitteilungen 2007
25.06.2007 - Termintipps
Themen: »Neuer Streit um Save.TV« und Streit um »der Zauberflöte zweyter Theil« in Chemnitz
1. Neuer Streit um Save.TV
Dienstag, 26.06.2007, 11.00 Uhr, Saal 1.3
RTL...GmbH ./. WEB.DE GmbH u.a.
Inwieweit dürfen Fernsehprogramme gespeichert und anschließend registrierten Nutzern (zeitversetzt) online weltweit zur Verfügung gestellt werden? Um diese Frage und die Verantwortlichkeit eines Internet-Anbieters und dessen Geschäftsführer für eine etwaige Verletzung von Urheberrechten durch so genanntes »Save TV« geht es in der morgigen Sitzung des 14. Zivilsenates.
Die Klägerin strahlt das deutschlandweit empfangbare Programm RTL aus. Die Beklagte zu 1 unterhält eine Website, auf der für Save TV geworben wird. Ein Hyperlink führt auf die Homepage von Save TV. Die Beklagten zu 2 bis 5 sind bzw. waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin fühlt sich durch das Angebot von Save TV in ihrem Vervielfältigungsrecht verletzt und nimmt die Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf Un-terlassung in Anspruch. Die Beklagten meinen, das Angebot von Save TV sei mittlerweile dauerhaft kostenlos und beschränke sich auf eine urheberrechtlich zulässige technisch-maschinelle Unterstützung zur Herstellung der Vervielfältigungsstücke. Es unterfalle daher der urheberrechtlichen Privilegierung in § 53 UrhG. Jedenfalls sei für die Beklagte zu 1 als Werbemedium die urheberrechtliche Bedenklichkeit nicht erkennbar, zumal es insoweit auch divergierende Ansichten verschiedener Oberlandesgerichte gäbe. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer komme nicht in Betracht.
Das Landgericht Leipzig hat dem Unterlassungsantrag gegen die Beklagte zu 1 und deren jetzige Geschäftsführer weitgehend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 und 4.
Az. 14 U 752/07
2. Streit um »der Zauberflöte zweyter Theil« in Chemnitz
Dienstag, 26.06.2007, 15.00 Uhr, Saal 1.3
M.A. ./. Städtische Theater Chemnitz GmbH
Um Schadenersatzansprüche in Höhe von 124.000 € wegen einer gescheiterten Einspielung der Chemnitzer Aufführung von »Der Zauberflöte zweyter Theil« geht es in einem weiteren Fall in der morgigen Sitzung des 14. Zivilsenats.
Der Kläger hatte mit dem Städtischen Theater Chemnitz 2002 die Aufnahme der Aufführung des Werkes auf Bild- bzw. Tonträger sowie den Mitschnitt für Sendezwecke vereinbart. Dabei waren sich die Parteien einig, dass für eine Tonträgerproduktion das vollständige Werk eingespielt werden sollte. Hierzu kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Der Kläger hat den Aufführungsvertrag mittlerweile wegen »unzulässigen Eingriffs in das Werk« gekündigt und verlangt nun Schadenersatzansprüche in Höhe der Kosten, die eine Studioeinspielung in einem akustisch geeigneten Konzertsaal mit neuem Ensemble und neuer Besetzung erfordern würde.
Die Beklagte hält den Aufführungsvertrag für nichtig. Der Kläger habe sich zu Unrecht berühmt, »Herausgeber« des Werkes im Sinne von § 71 UrhG gewesen zu sein. Der Kläger habe vor Vertragsschluss behauptet, er selbst habe das Werk (eine bis dahin angeblich verschollene Fortsetzung von Mozarts Zauberflöte mit Musik von Peter von Winter und Libretto von Emanuel Schikaneder), durch Forschungsarbeiten zu Tage gebracht und sei alleiniger Inhaber der Aufführungsrechte. Dies habe sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen, wodurch die Geschäftsgrundlage des Aufführungsvertrages entfallen sei. Im übrigen sei der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung, der Beklagten spielfähiges Notenmaterial zu übergeben, nicht nachgekommen. Die gravierenden Mängel in der vom Kläger eingereichten Partitur hätten umfassende Korrektur-, Anpassungs- und Änderungsarbeiten durch die Beklagte erforderlich gemacht. Die zunächst ins Auge gefasste Einspielung des gesamten Werkes sei schließlich nicht an einer Weigerung der Beklagten, sondern daran gescheitert, dass der Kläger keinen Interessenten für eine Gesamtaufnahme gefunden habe.
Das Landgericht Chemnitz hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger (der die Beklagte in einem Parallelrechtsstreit vor dem LG Leipzig zudem auf Unterlassung der weiteren Aufführung des Werkes und Zahlung verklagt hat) Berufung eingelegt.
Az. 14 U 13/07
