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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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Pressemitteilungen 2010

11.08.2010 - Ernennung des Rektors der Westsächsischen Hochschule Zwickau gestoppt - Rektorenwahl fehlerhaft

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.8.2010 dem Freistaat Sachsen vorläufig untersagt, die Rektorenstelle der Westsächsischen Hochschule Zwickau zu besetzen. Gründe waren Fehler im Wahlverfahren.

Der Antragsteller, ein Professor an der Westsächsischen Hochschule Zwickau, wandte sich gegen die bevorstehende Ernennung eines Kollegen (im Verfahren beigeladen) zum Rektor. Beide hatten sich neben zwei weiteren Bewerbern um die Stelle des Rektors der Hochschule beworben. Von den vier Bewerbern wählte die Auswahlkommission drei aus und schlug sie dem Hochschulrat vor. Der Hochschulrat lud die drei verbliebenen Bewerber zu Einzelvorträgen und anschließender Diskussion ein. Er beschloss danach einstimmig, dem Senat nur den Kollegen des Antragstellers als Kandidaten für den gemeinsamen Wahlvorschlag vorzuschlagen. Dem stimmte der Senat nach kontroverser Diskussion mehrheitlich zu. Nach Unterbreitung des Vorschlages wählte der Erweiterte Senat den Kollegen als einzigen Kandidaten mehrheitlich in geheimer Wahl. Hiergegen wandte sich der Antragsteller: Der Hochschulrat hätte ihn nicht vom Wahlvorschlag ausschließen dürfen.

Dieser Argumentation ist der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Nach der gesetzlichen Konzeption soll der Erweiterte Senat durch seine Wahl die Entscheidung, welcher der Kandidaten nach Leistung, Eignung und Befähigung am besten geeignet ist, treffen. Eine Wahl setzt typischerweise die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern voraus. Dagegen bildet die Ablehnung oder Annahme lediglich eines Kandidaten den Ausnahmefall, der durch besondere Umstände gerechtfertigt sein muss. Solche Umstände liegen z. B. dann vor, wenn nur ein Bewerber für die Stelle geeignet ist oder wenn sich nur ein Kandidat auf die öffentliche Ausschreibung beworben hat. Hier verfügen aber der Antragsteller und der Kollege über eine vergleichbare Qualifikation und vergleichbare Referenzen, weshalb auch beide dem Erweiterten Senat hätten vorgeschlagen werden müssen. Die Verengung auf einen Kandidaten war rechtswidrig und nahm 
 
dem Wahlorgan die Entscheidungsmöglichkeit zwischen mehreren Kandidaten. Das Oberverwaltungsgericht beanstandet in dem Beschluss darüber hinaus, dass der Senat der Hochschule nicht ausreichend über die Kandidaten unterrichtet worden ist.
 
Konsequenz der fehlerhaften Wahl ist, dass der Gewählte nicht gewählt ist und die Dienstgeschäfte bis zu einer Neuwahl weiter vom bisherigen Rektor zu führen sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar (2 B 181/10).


Dehoust
stellv. Pressesprecher


Hinweis: Der Text der maßgeblichen Bestimmung (§ 82 Abs. 5 Sächsisches Hochschulgesetz) lautet:
(5) Die Stelle des Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Eine Auswahlkommission aus 4 Mitgliedern, davon 2 externe Mitglieder des Hochschulrates und 2 Mitglieder des Senates, sowie ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit beratender Stimme fertigt eine Vorschlagsliste für den Hochschulrat. Der Hochschulrat erstellt im Einvernehmen mit dem Senat einen Wahlvorschlag, der bis zu 3 Kandidaten enthält. Ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein. Der Wahlvorschlag wird von dem Vorsitzenden des Hochschulrates dem Erweiterten Senat unterbreitet. Vom Erweiterten Senat gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als einen Kandidaten, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt den Rektor. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag nur einen Kandidaten, stellt die Auswahlkommission eine neue Vorschlagsliste auf.

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