Pressemitteilungen 2006
14.12.2006 - Alkoholverbot in Dresden Neustadt
Das SächsOVG beschließt, dass die Polizeiverordnung der LHS Dresden zum Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt in Kraft bleibt.
Die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zum Alkoholabgabeverbot in der Äußeren Neustadt bleibt in Kraft. Mit Beschluss vom 14.12.2006 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Satzung abgelehnt (Az.: 3 BS 304/06).
Mit der Polizeiverordnung vom 14.11.2006 wird den Inhabern und Betreibern von Schank- und Speisewirtschaften untersagt, in der Nacht von Freitag auf Samstag und in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr alkoholische Getränke an jedermann über die Straße abzugeben. Dieses Verbot gilt für den Bereich, der durch die Bautzner Straße - Königsbrücker Straße - Bischofsweg - Prießnitzstraße - Bautzner Straße begrenzt wird. Die Polizeiverordnung gilt vom 1. bis 31.12.2006.
Zur Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrages mehrerer Betreiber von betroffenen Speise- und Schankwirtschaften führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben müsse, ob mit dem durch die Verordnung ausgesprochenen teilweisen Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke tatsächlich der Alkoholkonsum gewaltbereiter Personen und - wie beabsichtigt - deren Gewaltbereitschaft mit zunehmender Alkoholisierung verringert werden könne. Die infolgedessen vorzunehmende Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass die gegen eine Außervollzugsetzung der Satzung sprechenden Umstände überwögen. Zwar müssten die Antragsteller wirtschaftliche Verluste hinnehmen. Diese führten aber schon wegen der bis Ende des Monats befristeten Geltungsdauer der Verordnung zu keiner Existenzgefährdung der sog. "Spät-Shops". Zudem könnten diese sich auf die Verordnung einstellen und etwa dafür sorgen, dass die Getränke in ihren Lokalen konsumiert würden. Demgegenüber drohten größere Nachteile bei einer Außervollzugsetzung der Verordnung. Nach Einschätzung des Polizeireviers Dresden-Neustadt vom 6.12.2006 habe diese zu weniger Alkoholkonsum in den Straßen geführt, was eine Verringerung der Gefahr von Krawallen und damit verbundenen Körperverletzungen zur Folge haben könne. Insoweit falle besonders ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verhinderung von Körperverletzungen nicht auf Einzelfallmaßnahmen bzw. deren Verhinderung durch eine massive Polizeipräsenz beschränkt werde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
