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Leitsatz: Ein Ausnahmefall i.S.v. § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO, der es rechtfertigt, dass die Hauptsatzzung der nicht-erfüllenden Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters vorsieht, kommt nur beim Vorliegen einer besonders gelagerten Mehrbelastung in Betracht, die einen wesentlichen Teil der Amtszeit des Bürgermeisters ausmacht. |
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