Leitsatz:
1. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft nimmt die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG eigenverantwortlich wahr.
2. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft trifft deshalb auch die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 ÖPNVG, die Wahrnehmung dieser Aufgabe mti den kommunalen Aufgabenträgern abzustimmen. Kommunale Aufgabenträger im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls vor der Bildung von Zweckverbänden gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG die Kreise und Kreisfreien Städte.
3. Abstimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 ÖPNVG bedeutet, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ÖPNVG ausreichend angehört werden müssen (formelle Abstimmungspflicht) und dass die von ihnen geltend gemachten Belange bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind (materielle Abstimmungspflicht). |
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