Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschuss
3 S 789/97
28.01.1998
Leitsatz:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde muss innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Antrag kann fristwahrend nicht auch beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 5 S. 1, § 147 Abs. 2
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