Leitsatz:
1. Das Tatbestandsmerkmal der "öffentlich-rechtlichen Sicherung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO ist dann erfüllt, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau vorhanden ist. Der beabsichtigte Grenzbau muss weder in Höhe noch Tiefe zu dem vorhandenen Grenzbau deckungsgleich sein.
2. Auch wenn es einer "Deckungsgleichheit" im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO nicht bedarf, muss das Vorhaben den planungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gebot der Rücksichtnahme, genügen.
3. Bei einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62a SächsBO erteilten Baugenehmigung kann ein Nachbar die Baugenehmigung im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage nur in dem Umfang angreifen, wie die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört. |
|