Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 B 891/06
23.03.2009
Leitsatz:
Ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ab dem vierten Tag (nicht 72 Stunden) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Besteht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist in Betracht.

Die regelmäßige Vorlaufzeit verlängert sich weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten.
Rechtsvorschriften: StVO § 41 Abs 2 Nr 8;
SächsPolG § 6;
SächsVwVG § 24
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