Leitsatz:
1. Die irreversible Vollstreckung einer Handlungsanordnung (hier: Beseitigungsanordnung) im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der Grundverfügung, wenn von dem Grundverwaltungsakt weiter rechtliche Wirkungen für die Verwaltungsvollstreckung ausgehen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122).
2. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung.
3. Durch eine zu kurz bemessene Befolgungsfrist wird nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. |
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