Leitsatz:
Eine Tatsachenfrage ist nicht allein deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch das angerufene Berufungsgericht noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt wurde. (Anschluss an HessVGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 8 ZU 944/00.A -.) |
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