Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
A 5 B 376/07
23.03.2009
Leitsatz:
Eine Tatsachenfrage ist nicht allein deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch das angerufene Berufungsgericht noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt wurde. (Anschluss an HessVGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 8 ZU 944/00.A -.)
Rechtsvorschriften: AsylVfG § 78;
AufenthG § 60 Abs 1;
RL 2004/83/EG Art 8
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