Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 A 374/08
05.03.2009
Leitsatz:
1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.

2. Zur Anwendbarkeit des so genannten "Chemnitzer Modells".
Rechtsvorschriften: BauGB § 154;
WertV § 28
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