Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 49/06
26.06.2006
Leitsatz: 1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern (wie Beschluss vom 29.5.2006 - 5 E 369/05 -). 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss verhält sich akzessorisch zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Trifft das Gericht diese Entscheidung nachträglich durch Beschluss, wird der die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch gegenstandslos.
Rechtsvorschriften: VwGO § 9 Abs 3 S 1 Hs 1, § 87a Abs 1 Nr 5, § 151, § 158 Abs 1, § 158 Abs 2, § 162 Abs 2 S 2, § 165;
GKG § 66 Abs 6 S 1 Hs 2, § 66 Abs 8,
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