Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 B 250/08
25.03.2009
Leitsatz:
1. Für die Bestimmung der Höhe einer baulichen Anlage i. S. d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SächsBO ist auf die Höhe der Anlage über Geländeoberfläche abzustellen. Auf die Höhendefinition nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBO kann nicht zurückgegriffen werden.

2. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, ver-letzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten.

3. Wird ein bestehendes Gebäude, welches die geltenden Abstandsflächenregeln nicht einhält, baulich - z. B. durch Anbauten - verändert, ist abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Gebäudes vorzunehmen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80a, § 80V;
SächsBO § 2 Abs 4, § 63, § 64, § 67 Abs 1
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