Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 72/06
03.05.2006
Leitsatz: 1. In einem Vergleich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. 2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache konstruktiv ausgeschlossen.
Rechtsvorschriften: GKG § 52 Abs 1, § 53 Abs 3 Nr 2;
VwGO § 80 Abs 5 S 1;
Streitwertkatalog Nr 1.5
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