Leitsatz:
1. Die Ergänzung einer Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen setzt gemäß § 120 VwGO einen fristgerecht gestellten Antrag voraus und kann nicht von Amts wegen erfolgen (wie BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993, NVwZ-RR 1994, 236).
2. Der Kostenfestsetzungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten kann nicht in einen Antrag auf Beschlussergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO umgedeutet werden. |
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