Leitsatz:
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie eine ergebnisoffene und zukunftsorientierte Einzelfallprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu Art. 119 S. 2 Nr. 2 Sächsverf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15.1.1998 - 2 S 591/95) erfordert, ob ein früher für das MfS tätiger Beamtenbewerber für das von ihm angestrebte Amt untragbar erscheint. |
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