Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 646/96
17.06.1998
Leitsatz:
1. Bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG handelt es sich um eine Benutzungsgebühr i. S. v. § § 9 ff. SächsKAG.

2. Der Frontmetermaßstab ist ein zulässiger Maßstab zur Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG).

3. Bei Benutzungsgebühren, die nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erhoben werden, zieht nicht jede Schlecht- oder Nichtleistung des Gebührengläubigers einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich, sondern nur eine solche, die das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gröblich verletzt.

4. Der Streitwert eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Gebührensatzung ist mit dem Dreieinhalbfachen der für den Antragsteller anfallenden Jahresgebühr festzusetzen.
Rechtsvorschriften: GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
ZPO § 9;
SächsStG § 51 Abs. 5 S. 1;
SächsKAG § 14
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