Leitsatz:
1. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Verbandssatzung eines nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsAGTierKBG zu bildenden Zweckverbandes richtet sich, soweit darin nur Fragen der Binnenorganisation des Verbandes geregelt werden, genauso wie ihre Änderung nach § 49 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 (in seiner bis zum 1.2.1998 geltenden Fassung) SächsKomZG. Soweit § 5 Abs. 2 SächsAGTierKBG vorsieht, dass Satzungen, die von Zweckverbänden oder Beseitigungspflichtigen zur Durchführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes udn des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz erlassen werden, der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie bedürfen, betrifft dies Satzungen, in denen spezifische Fachfragen der Tierkörperbeseitigung geregelt sind.
2. Es verstößt nicht gegen § 60 abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, wenn bei der Bestimmung des Maßstabes für die nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG zu erhebende Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbandes für die Tierkörperbeseitigung zur Hälfte auch auf die Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder abgestellt wird. |
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