Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 252/98
16.07.1998
Leitsatz:
Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO sind mangels Aufnahme in das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG gerichtsgebührenfrei.
Rechtsvorschriften: GKG § 11 Abs. 1, § 80b Abs. 2
Verweise / Links: 98S252.pdf