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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 2 S 382/95
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09.09.1998 |
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Leitsatz:
1. Im Freistaat Sachsen bestand für Gemeinden auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19.8.1993 eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Satzungshoheit. Ob dies auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung gilt, bleibt offen.
2. Zur Heilung von Gründungsmängeln. |
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Rechtsvorschriften:
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Zweckverbandsgesetz;
KommVerf § 61;
Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im FSS Art 2 Abs. 1 |
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Verweise / Links:
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