Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 382/95
09.09.1998
Leitsatz:
1. Im Freistaat Sachsen bestand für Gemeinden auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19.8.1993 eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Satzungshoheit. Ob dies auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung gilt, bleibt offen.

2. Zur Heilung von Gründungsmängeln.
Rechtsvorschriften: Zweckverbandsgesetz;
KommVerf § 61;
Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im FSS Art 2 Abs. 1
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