Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 428/94
15.12.1998
Leitsatz:
Eine Prostituierte, die sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine die Ausübung der Prostitution einschränkende Regelung in einer Sperrbezirksverordnung wendet, ist antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung.

Die Regelung in einer Sperrbezirksverordnung, dass außerhalb der Sperrbezirke die Wohnraumposition einschließlich der Bordellprostitution, nicht aber die Prostitution in einer auf dem Privatgrundstück abgestellten mobilen Unterkunft (Wohnwagen, Wohnmobil) zulässig ist, ist nichtig, da es keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dieser beiden Erscheinungsformen der Prostitution gibt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 47;
EGStGB Art. 297
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