Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 338/96
16.12.1998
Leitsatz:
Die Frist des § 15 Abs. 4 SächsBG beginnt erst mit vollständiger Kenntnis der Behörde von den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten zu laufen. Zu diesen Gesichtspunkten gehört auch die Kenntnis der für eien Rücknahmeentscheidung relevanten Abgrenzung seines Beurteilungsspielraumes, welche bei der Beurteilung der Eignung eines Beamten zu berücksichtigen ist.
Rechtsvorschriften: SächsBG § 15 Abs. 4
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