Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 S 619/97
05.01.1999
Leitsatz:
Die Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29.6.1990 (GBl. I S. 649) - URG - i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.3.1991 (BGBl. I S. 766) hat den Charakter einer Verschonungssubvention.

Der Streitwert eines auf die Verpflichtung zur Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG gerichteten Verfahrens beträgt im Hinblick auf die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Umfangs der Inanspruchnahme der Freistellung durch den Berechtigten die Hälfte der Altlastensanierungskosten, auf die sich die Freistellung bezieht.
Rechtsvorschriften: GKG § 13 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2
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