Leitsatz:
Die Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29.6.1990 (GBl. I S. 649) - URG - i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.3.1991 (BGBl. I S. 766) hat den Charakter einer Verschonungssubvention.
Der Streitwert eines auf die Verpflichtung zur Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG gerichteten Verfahrens beträgt im Hinblick auf die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Umfangs der Inanspruchnahme der Freistellung durch den Berechtigten die Hälfte der Altlastensanierungskosten, auf die sich die Freistellung bezieht. |
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