|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 1 S 154/98
|
20.01.1999 |
|
Leitsatz:
Wird die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils nach § 118 VwGO berichtigt, so beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen, wenn das berichtigte Urteil insgesamt neu zugestellt wird. Auf die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses kommt es nicht an. |
|
|
|