Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 154/98
20.01.1999
Leitsatz:
Wird die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils nach § 118 VwGO berichtigt, so beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen, wenn das berichtigte Urteil insgesamt neu zugestellt wird. Auf die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses kommt es nicht an.
Rechtsvorschriften: VwGO § 58, § 117 Abs. 2 N.r 6, § 124a Abs. 1 S. 1
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