Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 347/97
11.02.1999
Leitsatz:
1. Der Verzicht auf ein Klagerecht kann regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel gegeben wäre, ergangen ist. Ein solcher Verzicht muss außerdem angesichts seiner Tragweite eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen und kann nicht bedingt erfolgen (Fortführung von SächsOVG, Urt. v. 8.12.1993, JbSächsOVG 1, 320 [326]).

2. Ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO soll nach dem sogenannten Trennungsgebot (vgl. § 50 BImSchG) möglichst nicht unmittelbar neben einem Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO festgesetzt werden.

3. Die nachträgliche fiktive Umrechnung eines sogenannten Zaunwertes in einen im Bebauungsplan nicht festgesetzten, flächenbezogenen Schallleistungspegel ist nicht zulässig.

4. Mängel der Abwägung führen zur Nichtigkeit und sind nicht durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB behebbar, wenn sie das Grundgerüst der Abwägung betreffen und von solcher Art und Schwere sind, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage steht. Eine Mangelbehebung im ergänzenden Verfahren kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn letztlich alle zum Erlass eienr Satzung erforderlichen Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt werden müssten, wie dies beim erstmaligen Satzungsverfahren erforderlich wäre (wie OVG NW, NK-Urt. v. 22.6.1989, NWVBl. 1989, 476 [482]; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 7.1.1988, VGHNW Rechtssprechungsdienst 1989 Beilage 3 Bl -2).
Rechtsvorschriften: VwGO § 47;
BauGB § 1 Abs. 6, § 215a;
BauNVO § 4, § 9;
BImSchG § 50
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