Leitsatz:
1. Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) können Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung ergeben, nicht berücksichtigt werden.
2. Die Anhängigkeit eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO hindert die Beteiligten grundsätzlich nicht, beim Verwaltungsgericht aufgrund neuer Sach- und Rechtslage einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. |
|