Leitsatz:
1. An die Darlegung von Zulassungsgründen in einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO können nicht Anforderungen gestellt werden wie an die Darlegung von Zulassungsgründen in einem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.
2. Steht in einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 vwGO der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Rede, dann muss sich dem Vorbringen des Antragstellers zumindest entnehmen lassen, dass zum einen wegen der angefochtenen Entscheidung die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erforderlich ist, die einen spezifischen auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezogenen Charakter hat, und des Weiteren, dass an der Klärung dieser Rechtsfrage ein allgemeines Interesse besteht.
3. Wird in einem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 5 VwGO der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt, dann ist die Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Zulassungsverfahren beschränkt auf diesen dargelegten Zulassungsgrund und die zu seiner Begründung genannten Gesichtspunkte. |
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