Leitsatz:
1. Hat das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruches gegen eine Baugenehmigung angeordnet, so verhilft der Erlass einer Nachtragsbaugenehmigung, durch die die ursprüngliche Baugenehmigung ergänzt oder geändert wird, dem Bauherrn noch nicht zu einer nunmehr ohne Weiteres ausnutzbaren Baugenehmigung. Vielmehr dauert die aufschiebende Wirkung fort, so dass es zunächst einer Abänderung der Aussetzungsentscheidung gem. § 80 Abs. 7 VwGO bedarf.
2. Jedenfalls solche Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Eilentscheidung vorlagen, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind und die ein Beteiligter ohne Verschulden im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO nicht vorgetragen hat, sind im Zulassungsverfahren geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gem. § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
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