Leitsatz:
Ob und in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, einen Beamten vor der Entscheidung über seine Bewährung auf Bedenken gegen seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hinzuweisen und auf Abstellung von Mängeln hinzuwirken, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. |
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