Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 701/99
03.11.1999
Leitsatz:
Einer Frauenbeauftragten steht nicht das Recht zu, Beanstandungen oder ihre Rechtsauffassung gerichtlich durchzusetzen. Es fehlt ihr insoweit an der von § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Antragsbefugnis.
Rechtsvorschriften: VwGO § 42 Abs. 2;
SächsFFG § 19 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1, § 21, § 22
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