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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 S 701/99
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03.11.1999 |
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Leitsatz:
Einer Frauenbeauftragten steht nicht das Recht zu, Beanstandungen oder ihre Rechtsauffassung gerichtlich durchzusetzen. Es fehlt ihr insoweit an der von § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Antragsbefugnis. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 42 Abs. 2;
SächsFFG § 19 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1, § 21, § 22 |
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Verweise / Links:
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