Leitsatz:
Der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet ist, entfällt nach Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG nicht deshalb, weil der Antragsteller Erziehungsgeld bezieht. Die gesetzgeberische Zielsetzung, dem Berechtigten das Erziehungsgeld unbeschränkt neben seinen sonstigen Einkünften zur Verfügung zu stellen, ist auch in prozessualer Hinsicht zu beachten. |
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