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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 BS 31/00
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07.03.2000 |
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Leitsatz:
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 121, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 und Abs. 5;
BGB § 1618;
NamÄndG § 3 |
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Verweise / Links:
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