Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 31/00
07.03.2000
Leitsatz:
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 121, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 und Abs. 5;
BGB § 1618;
NamÄndG § 3
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