Leitsatz:
Wurde einer juristischen Person eine Vollmacht erteilt, sind die von ihr im Namen des Vollmachtgebers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam, soweit die Bevollmächtigte nicht zuvor in sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 VwVfG von der Behörde zurückgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für den Anwendungsbereich des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 14 Abs. 1 VwVfG als auch für den des § 8 SächsVwZG. |
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