Leitsatz: Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Keine Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt vom 12.12.2006 nach Folgenabwägung im Einzelfall.