Leitsatz:
1. Die Globalberechnung muss dem Satzungsgeber bei der Beschlussfassung über die Abwassersatzung vorliegen.
2. Wird die Abwasserentsorgung durch eine Einrichtung betrieben, ist das Betriebskapital und der Beitragssatz grundsätzlich einheitlich festzusetzen.
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