Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 232/00
07.03.2001
Leitsatz:
1. Eine in einem zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigende Änderung der Sach- und Rechtslage ist auch in dem Rechtsmittelzulassungsverfahren zu berücksichtigen.

2. Die Ausreisepflicht eines Ausländers nach § 42 AuslG erlischt durch dessen freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet.

3. Hat ein Ausländer das Bundesgebiet nach Ablehnung einer von ihm beantragten Aufenthaltsgenehmigung freiwillig verlassen, kann vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr nach § 80 Abs. 5 VwGO sondern nur noch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt werden.

4. Das Vollzugsfolgenbeseitigungsverfahren i. S. v. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist ein Annexverfahren zum Aussetzungsverfahren i. S. v. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zielt damit auf die Herbeiführung einer Übereinstimmung zwischen der faktischen und der rechtsnormativen Lage ab.

5. In § 1 AAV ist geregelt, dass eine Aufenthaltsgenehmigung von der Ausländerbehörde erteilt werden darf, wenn die Arbeitserlaubnis von der Arbeitsverwaltung in Aussicht gestellt oder erteilt ist, dagegen nicht, dass eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn die Erlaubnis nach Auffassung der Ausländerbehörde in Aussicht zu stellen oder zu erteilen wäre.
Rechtsvorschriften: GG Art. 19 Abs. 4;
VwGO § 80 Abs. 5 und Abs. 7 S. 2, § 86 Abs. 1, § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 und S. 4, § 146 Abs. 5 und Abs. 6;
GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
AuslG § 10, § 42, § 63 Abs. 3, § 69, § 72;
AAV § 1, §
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