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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 5 B 570/99
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25.04.2001 |
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Leitsatz:
Wird Hilfe in einer Einrichtung durch diese gewährt, geht der sozialhilferechtliche Anspruch des Berechtigten nach seinem Tod auf die Einrichtung und nicht auf dessen Erben über. |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 42 Abs. 2;
BSHG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2;
EV Anlage I Kap. X, Sg. H, Abschn. III Nr. 3 zu Art. 8 |
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Verweise / Links:
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