Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 570/99
25.04.2001
Leitsatz:
Wird Hilfe in einer Einrichtung durch diese gewährt, geht der sozialhilferechtliche Anspruch des Berechtigten nach seinem Tod auf die Einrichtung und nicht auf dessen Erben über.
Rechtsvorschriften: VwGO § 42 Abs. 2;
BSHG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2;
EV Anlage I Kap. X, Sg. H, Abschn. III Nr. 3 zu Art. 8
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