Leitsatz:
1. Die Verpflichtung, zum Ausgleich einer rechtswidrigen Beseitigung von Obstbäumen auf einer nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Streuobstwiese neue Obstbäume anzupflanzen, kann nicht auf § 41 SächsNatSchG gestützt werden.
2. Ob eine solche Verpflichtung auf der Grundlage des § 10 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 SächsNatSchG ergehen kann, bleibt offen. Jedenfalls muss die Beseitigung dann die Eingriffsschwelle des § 8 Abs. 1 SächsNatSchG erreichen.
3. Bei § 41 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG handelt es sich um eine naturschutzrechtliche Generalklausel, die der zuständigen Naturschutzbehörde Ermessen auch hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens einräumt.
4. Der besondere Schutz von Streuobstwiesen als Biotope nach § 26 SächsNatSchG ist verfassungskonform. |
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