Leitsatz:
1. Ob einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht lediglich vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG, sondern endgültig übertragen wurden, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Bei der Bestellung zum (stellvertretenden) Schulleiter nach § 41 SchulG a. F., der eine geschäftsführende Wahrnehmung dieser Funktion vorausging, ist von einer auf Dauer angelegten Aufgabenübertragung auszugehen.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG nicht vor, ergibt sich ein Zulagenanspruch auch nicht im Wege des Analogie- oder des Erst-Recht-Schlusses.
3. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 46 Abs. 1 BBesG dahingehend, dass einem Beamten bei einer langjährigen dauerhaften Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ein Zulagenanspruch zusteht, ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Beamte grundsätzlich in das höherwertige Amt befördert werden kann. |
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