Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 B 287/09
02.06.2009
Leitsatz:
1. Die Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats nach § 35 a Abs. 2 SächsGemO können im Wege des Kommunalverfassungsstreits geltend gemacht werden.

2. Der Gemeinderat und seine Untergliederungen sind bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Teil der vollziehenden Gewalt nicht grundrechtsfähig; dies gilt auch für Gemeinderatsfraktionen.
Rechtsvorschriften: GG Art 1 Abs 1, Art 1 Abs 3, Art 2 Abs 1;
SächsVerf Art 14, Art 15, Art 36;
SächsGemO § 35a
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