Leitsatz:
Dyskalkulie ist eine geistige Teilleistungsstörung. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt deshalb zusätzlich die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Diese müssen dann zu einer (drohenden) Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, um einen Hilfeanspruch nach § 35a Abs. 1 SGB VIII auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe begründen zu können. |
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