Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 191/07
05.10.2007
Leitsatz: Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Rechtsvorschriften:
GKG § 63 Abs 3, § 68 Abs 1
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