Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 A 54/08
28.05.2009
Leitsatz:
Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

Rechtsvorschriften: SGB VIII § 39, § 33, § 27,
BGB § 1630 Abs 3
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