Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 E 202/07
23.08.2007
Leitsatz: Sind die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und Warmwasseranlagen - als Vorauszahlungsbetrag - in der Miete enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, dann spricht alles dafür, dass in solchen Fällen nicht auf der Grundlage früherer Abrechnungen prognostizierte Beträge, sondern die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGV angesprochenen Pauschbeträge zur Anwendung kommen.
Rechtsvorschriften: WoGG § 10 Abs 1 S 1, § 10 Abs 2 Nr 6.1a, § 12 Abs 1 Nr 2, § 12 Abs 3, § 13 Abs 1 Nr 5;
WOGV § 6 Abs 2
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