Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 709/05
23.08.2006
Leitsatz:
1. Je kleiner die durch eine Straße verbundenen Ortsteile und je größer die zwischen ihnen liegenden Freiflächen sind, desto sicherer ist die Feststellung, dass die Straße dem überörtlichen Verkehr dient. Auf die Verkehrsbelastung und die Straßenbreite kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.

2. Kreisstraßen sind typischerweise Hauptverkehrsstraßen.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 28 Abs 2,
SächsStrG § 3 Abs 1 Nr
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