Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
A 2 B 724/05
25.09.2006
Leitsatz: Das Fehlen der Unterschrift unter einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht allein im Hinblick auf ein an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts im August 2002 übersandtes Schreiben des Bundesamtes, in dem auf die Folgen der Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung MARiS hingewiesen wird, ausnahmsweise unschädlich.
Rechtsvorschriften: VwGO § 81 Abs 1 S 1
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