Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 C 30/08
07.07.2009
Leitsatz:
Der in Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und Art. 109 Abs. 4 SächsVerf verankerte Sonntagsschutz gestattet die Freigabe von vier aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Ladenöffnung in aller Regel nicht.

Soweit die Freigabe mehrerer aufeinander folgender Sonntage möglich ist, gewinnt das Erfordernis einen besonderen regionalen Bedarfs bei der Ausübung des dem Verordnungsgeber durch § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG eingeräumten Ermessens ein gesteigertes Gewicht.
Rechtsvorschriften: GG Art 140;
SächsVerf Art 109 Abs 4;
WRV Art 139;
EvKirV Art 21;
SächsLadÖffG § 3 Abs 2, § 8 Abs 1, § 8 Abs 2
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