Leitsatz:
1. § 52 Abs. 1 SächsKomZG ordnet das Stimmrecht dem einzelnen Verbandsmitglied zu.
2. § 52 Abs. 1 SächsKomZG soll eine Stimmengewichtung ermöglichen. Ein Mehrfachstimmrecht kann einzelnen, aber auch allen Verbandsmitgliedern eingeräumt werden (Abkehr vom Urt. des erkennenden Senats vom 27.4.2005, SächsVBl. 2006, 89). |
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