Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 E 43/09
13.07.2009
Leitsatz:
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang.
Rechtsvorschriften: VwGO § 67 Abs 4;
GKG § 66 Abs 1, § 66 Abs 5
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